Compliance · 9 Min. Lesezeit

Jakub Wujec

Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026

Auftraggeberverantwortung nach § 7c GüKG

Auftraggeberverantwortung nach § 7c GüKG verlangt, dass Spediteure vor Subunternehmervergabe prüfen, ob der Frachtführer existiert, transportberechtigt und steuerlich identifizierbar ist. Das gilt besonders für ausländische Frachtführer: Lizenz im Herkunftslandregister (KREPTD, ARR, LTSA), Handelsregister und USt-IdNr. Auswahlverschulden kann nach § 461 Absatz 2 in Verbindung mit § 454 HGB haften; Verstöße gegen § 7c werden nach § 19 GüKG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Wichtige Prüfungen vor der Ladungsfreigabe

  • § 7c GüKG: nur an berechtigte Unternehmen vergeben.
  • Sorgfalt vor erstem Auftrag, nicht nur bei Schaden.
  • Ausländische Lizenz in KREPTD, ARR, LTSA oder anderem Herkunftslandregister prüfen.
  • Handelsregister und USt-IdNr. unabhängig vom Lizenz-PDF.
  • Dokumentation der Prüfung für Behörden und Versicherer.
  • Ein Risikosignal allein ist kein Betrug, aber Stoppsignal für Ladungsdaten.

Was § 7c GüKG von Spediteuren verlangt

§ 7c des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) verpflichtet Auftraggeber, Güterkraftverkehr nur an berechtigte Unternehmen zu vergeben. Für Spediteure als Zwischenauftraggeber heißt das: vor Vergabe an Subunternehmer prüfen, ob der Frachtführer legal transportieren darf.

Bei inländischen Frachtführern nutzen Sie VUDat und das deutsche Güterkraftverkehrsregister. Bei ausländischen Partnern sind die Register im Herkunftsland maßgeblich.

Sorgfaltspflicht und Auswahlverschulden

Die Sorgfaltspflicht geht über „PDF aus der Mail“ hinaus. Sie umfasst aktive Abfrage in amtlichen Registern am Tag der Beauftragung.

  • § 461 Abs. 2 i.V.m. § 454 HGB: Haftung des Spediteurs für Auswahlverschulden bei der Frachtführerauswahl.
  • § 19 Abs. 1a GüKG: Bußgeld bis 20.000 EUR, bei Fahrpersonal bis 200.000 EUR.
  • Bußgelder und Registerabfragen bei fehlender Berechtigung sind Branchenrisiko 2025/2026.
  • Compliance-Teams brauchen nachvollziehbare Prüfdaten, nicht nur mündliche Zusagen.

Ausländische Frachtführer in Herkunftslandregistern prüfen

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: Handelsregister, Transportlizenz, USt-IdNr., Versicherung bei Kennzeichen, dann Kontakt. Detaillierte Klickpfade stehen in den Prüfungen-Tutorials und der Checkliste Frachtführer prüfen.

  • Entzogene Gemeinschaftslizenzen werden über ERRU zwischen Behörden abgeglichen; prüfen Sie parallel das nationale Register.
  • Nur Inlandslizenz bei grenzüberschreitendem Transport ist ein typisches Risikosignal.
  • Register in Landessprache: Planen Sie Zeit für Captcha und Formulare ein oder automatisieren Sie den Abruf.
Register nach Herkunftsland
LandLizenzregisterFirmenregisterUSt / Versicherung
PolenKREPTD (GITD)KRS / CEIDGVIES, Weißliste, UFG
RumänienARRANAFVIES, AIDA
LitauenLTSA VektraJARVIES, CAB
TschechienRPSDARESVIES, ČKP
SlowakeiJISCDORSR / ZRSRVIES, SKP

So prüfen Sie § 7c praktisch Schritt für Schritt

Die Reihenfolge unten entspricht der Sorgfalt vor Subunternehmervergabe. Detailklickpfade stehen in den Prüfungen-Tutorials und der Checkliste Frachtführer prüfen.

1. Handelsregister / Existenz im Herkunftsland

Öffnen Sie das Firmenregister des Herkunftslands. Polen: KRS search für Kapitalgesellschaften oder CEIDG public search für Einzelunternehmer. Rumänien: ANAF. Tschechien: ARES.

Geben Sie NIP, CUI oder die lokale Steuernummer von der Rechnung ein, lösen Sie Captcha oder Bildcode und laden Sie einen aktuellen Auszug. Lesen Sie Status (aktiv, ausgesetzt, Liquidation), Adresse und jüngste Inhaber- oder Geschäftsführerwechsel. Inaktiver Status ist Stopp vor Vergabe.

2. Transportlizenz (KREPTD, ARR, LTSA etc. nach Land)

Öffnen Sie das nationale Lizenzregister. Polen: KREPTD (GITD) (Suche nach NIP, reCAPTCHA). Rumänien: ARR public register (CUI, reCAPTCHA). Litauen: LTSA Vektra. Prüfen Sie Gemeinschafts- oder Inlandslizenz, Gültigkeit und Fahrzeuganzahl für Ihre Relation am Beauftragungstag.

Vergleichen Sie den Firmennamen mit dem Handelsregister. Nur Inlandslizenz bei grenzüberschreitendem Transport oder ein PDF aus dem Vorjahr sind Risikosignale.

3. USt-IdNr. (VIES)

Öffnen Sie VIES, wählen Sie den Ländercode und geben Sie die USt-IdNr. so ein, wie das Formular es verlangt (ohne Prefix, wenn die Seite danach fragt). Für Polen zusätzlich die Weiße Liste prüfen.

Der registrierte Name muss zu Rechnung und Handelsregister passen. Aktive USt beweist keine Beförderungsrechte nach § 7c.

4. Versicherung bei Kennzeichen

Wenn Kennzeichen vorliegen: Landesregister für Kfz-Haftpflicht öffnen. Polen: UFG (UFG Infoportal). Rumänien: AIDA RCA. Tschechien: ČKP. Kennzeichen, Prüfdatum (Beladetag) und Zulassungsland eintragen.

Lesen Sie, ob Schutz am Beladetag aktiv ist und ob der Versicherungsnehmer mit dem Vertragspartner übereinstimmt. Anderer Name oder Pkw-Klasse auf einer Frachtfahrt: stoppen und aktuelle Police verlangen.

5. Dokumentation (Screenshot/PDF in Akte)

Speichern Sie Auszug oder Screenshot mit Datum und Quellen-URL in der Auftragsakte oder im TMS. Notieren Sie, was am Beauftragungstag geprüft wurde und wer bei einem Risikosignal freigegeben hat.

Behörden und Versicherer fragen nach dem Nachweis ordnungsgemäßer Sorgfalt. Screenshots ohne Datum reichen selten. Nach Inhaberwechsel oder Lizenzänderung erneut prüfen.

Dokumentationspflicht und Prüfnachweis

Behörden, Versicherer und interne Revision fragen nach dem Nachweis, was am Beauftragungstag geprüft wurde. Screenshots ohne Datum reichen selten.

  • Datum und Quelle jeder Registerabfrage festhalten.
  • Abweichungen schriftlich klären oder Auftrag stoppen.
  • Wiederholungsprüfung nach Inhaberwechsel oder Lizenzänderung.
  • Checkliste Frachtführer prüfen als Standard vor erstem Auftrag.

Bußgelder und behördliche Kontrollen

Seit der Verschärfung der Auftraggeberverantwortung prüfen BALM (ehemals BAG) und zuständige Behörden verstärkt, ob Spediteure Subunternehmer mit nachweisbarer Transportberechtigung beauftragen. Nach § 19 Absatz 1a GüKG drohen Geldbußen bis 20.000 Euro, in den Fällen zum Fahrpersonal bis 200.000 Euro.

  • Prüfung vor erstem Auftrag, nicht erst nach Schaden oder Kontrolle.
  • Herkunftslandregister (KREPTD, ARR, LTSA) statt nur PDF aus der Mail.
  • Dokumentation für Behörde, Versicherer und interne Freigabe.
  • Stoppsignal bei fehlender Lizenz, bevor Ladungsdaten rausgehen.

Typische Lücken in der Praxis

  • Vertrauen in Frachtenbörse-Profil ohne Registercheck.
  • Alte KREPTD-Auszüge bei wöchentlich wechselnden Subunternehmern.
  • Keine UFG-Prüfung trotz Kennzeichen in der Disposition.
  • Freigabe am Freitagabend ohne VIES-Abgleich.
  • Keine Dokumentation bei späterer Behördenanfrage.

Warnsignale und typische Fehler

Subunternehmer ohne Lizenz-Eintrag im Herkunftsland

Direkter Verstoß gegen die Sorgfalt aus § 7c GüKG. Keine Ladungsdaten, bis Berechtigung nachgewiesen ist.

Register aktiv, Lizenz gesperrt oder entzogen

Häufiges Muster bei Auswahlverschulden. Nationales Herkunftslandregister (KREPTD, ARR, LTSA) am Tag der Beauftragung abfragen.

Kein Prüfnachweis in der Akte

Bei Schaden oder Kontrolle fehlt der Beleg ordnungsgemäßer Sorgfalt. Revision und Versicherer lehnen oft ab.

Druck, Compliance zu überspringen

Eilaufträge sind kein Rechtfertigungsgrund. Auswahlverschulden entsteht gerade unter Zeitdruck.

Wenn Sie das nicht bei jedem Auftrag wiederholen wollen

§ 7c verlangt zumutbare Prüfung vor Vergabe, nicht einmal im Quartal. Certica ruft Handelsregister, Lizenzregister, USt-Quellen und Versicherungsregister in unterstützten Herkunftsländern parallel ab und archiviert PDFs für Compliance. Das ersetzt keine Rechtsberatung, liefert aber einen nachvollziehbaren Prüfnachweis.

  • Wir decken heute Polen, Rumänien, Slowakei, Litauen, Lettland, Bulgarien, Tschechien, Estland, Frankreich, Slowenien und Serbien ab. Deutsche Frachtführer prüfen wir aktuell nicht. Jedes Land hat eigene Register. Die vollständige Quellenliste steht in der Dokumentation.
  • Strukturierte Risikosignale vor Ladungsdaten.
  • Prüfnachweis für Revision, Versicherer und interne Freigabe.

Certica

Wollen Sie das nicht bei jedem Auftrag machen?

Certica holt Daten aus denselben Registern, prüft sie und zeigt ein klares Ergebnis: was OK ist und was vor der Beladung geklärt werden muss.

Offizielle Quellen

FAQ

Gilt § 7c GüKG auch bei reinem Speditionsauftrag?

Ja, wenn Sie Güterkraftverkehr an Subunternehmer vergeben. Prüfen Sie Berechtigung und Dokumentation unabhängig von Ihrer eigenen Rolle im Vertrag.

Reicht VUDat für polnische Frachtführer?

Nein. VUDat gilt für deutsche Unternehmen. Polnische Partner prüfen Sie in KREPTD, KRS oder CEIDG und VIES.

Was ist Auswahlverschulden in der Praxis?

Fahrlässige Beauftragung eines ungeeigneten Subunternehmers ohne zumutbare Prüfung. Registerabfragen am Beauftragungstag sind der übliche Mindeststandard.

Welche Herkunftsländer lassen sich so abdecken?

Wir decken heute Polen, Rumänien, Slowakei, Litauen, Lettland, Bulgarien, Tschechien, Estland, Frankreich, Slowenien und Serbien ab. Deutsche Frachtführer prüfen wir aktuell nicht. Jedes Land hat eigene Register. Die vollständige Quellenliste steht in der Dokumentation.

Was verlangt § 7c GüKG konkret?

§ 7c GüKG verbietet dem Auftraggeber, Leistungen aus einem Fracht- oder Speditionsvertrag ausführen zu lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer keine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung hat, sie unzulässig verwendet oder Fahrpersonal ohne die nach § 7b erforderlichen Nachweise einsetzt. Die Pflicht gilt auch für eingesetzte Subunternehmer. Der Auftraggeber muss alles Zumutbare tun, um sich vor der Vergabe Gewissheit zu verschaffen. Ein Verstoß lässt die Wirksamkeit des Vertrages unberührt.

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstoß gegen § 7c GüKG?

Nach § 19 Absatz 1a GüKG handelt ordnungswidrig, wer trotz fehlender oder unzulässig verwendeter Berechtigung eine Leistung ausführen lässt. Die Geldbuße beträgt bis zu 20.000 Euro (§ 19 Absatz 1a Nummer 1) und bis zu 200.000 Euro in den Fällen zum Fahrpersonal (§ 19 Absatz 1a Nummer 2). Für die Ahndung reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen.

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